Allgemeine Geschäftsbedingungen

EUROCUP HUNGARY Kft
Cg.01-09-933068,
Steuernummer: 12408931-2-43
Firmensitz 1212 Budapest, Kossuth Lajos u. 106/a. IX/27.
Vertreter: Mérai János
als Lieferant (Nachfolgend: Lieferant)

I. Vertragsgegenstand

1.) Der Lieferant produziert Papierbecher für den Auftraggeber basierend auf dessen Bestellung.

2.) Der Auftraggeber kann Bestellungen
a.) per E-Mail über sales@eurocup.hu , oder
b.) persönlich, mit dem dafür erstellten Bestellformular, dem Lieferanten schriftlich übergeben.

3.) Der Auftraggeber ist verpflichtet eine E-Mail Adresse und Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, wo er die schriftlichen Benachrichtigungen des Lieferanten empfängt. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen dieses Vertrages Bestellungen, Bestätigungen, Änderungen und Reklamationen ausschließlich in schriftlicher Form möglich sind.

4.) Der Lieferant stellt dem Auftraggeber auf Wunsch Musterbecher zur Verfügung, um dem Auftraggeber das Testen des Produktes zu ermöglichen.

5.) Sofern der Auftraggeber keine Musterbecher in Anspruch nimmt, kann der Lieferant im Nachhinein keine Reklamationen akzeptieren.

6.) Das grafische Material wird vom Auftraggeber im vom Drucker angeforderten Format und Ausführung angefertigt.

7.) Sofern die Grafik vom Lieferanten angefertigt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet schriftlich zu bestätigen, dass er die Grafik akzeptiert. Der Lieferant ist berechtigt die von ihm angefertigte Grafik in der Anzahlungsrechnung geltend zu machen.

8.) Der Lieferant ist verpflichtet die Grafik bei der Druckerei druckfertig abzugeben. Dem entsprechend ist der Auftraggeber verpflichtet eventuelle Änderungswünsche oder Fragen bezüglich der Grafik dem Lieferanten schriftlich zu vermitteln.

9.) Die Grafik – beziehungsweise eventuelle Korrekturen oder Änderungen – müssen 2 Tage vor dem bestätigten Drucktermin beim Lieferanten eintreffen, damit die Druckerei auf entsprechende Weise seinen Produktionsvorgang vorbereiten kann.

10.) Im Fall von eventuellen Korrekturen oder Änderungen ist der Auftraggeber verpflichtet dies in entsprechender Zeit an die oben genannte E-Mail Adresse zu schicken, so, dass es dem Lieferanten möglich ist entsprechend Punkt 9.) zu handeln. Bei Überschreitung der Druckereifrist bezüglich der Grafik kann der Lieferant im Nachhinein keine Reklamation akzeptieren.

11.) Der Lieferant verpflichtet sich den Auftraggeber laufend über jedes einzelne Problem – betreffend der Produktion oder der Lieferung – zu informieren.

12.) Der Lieferant ermöglicht dem Auftraggeber eine Überprüfung seiner Dienstleistung in der Druckerei zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt durchzuführen, ebenso in seiner eigenen Produktionsstätte, dem Lager oder in anderen Räumlichkeiten, inklusive einer Probeentnahme.

13.) Des Weiteren stellt der Lieferant Informationen über die Ergebnisse seiner eigenen Kontrollverfahren zur Verfügung, die die Produktionsstätte, die Produktionsabläufe und die Materialien betrifft.

II. Lieferungsfristen

Der Lieferant macht die Festsetzung der Lieferungsfristen vom Erhalt der Grafik, der Vorauszahlung und den technischen Bedingungen der Maschinenreihe abhängig, somit wird er in jedem Fall den mit dem Auftraggeber im Vorhinein vereinbarten und schriftlich festgehaltenen Termin als Liefertermin festsetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet vom Transport des Produktes Sorge zu tragen.

III. Vertragsdauer

1.) Die Vertragspartner schließen den Vertrag auf bestimmte Zeit, der am Tag der Bestellbestätigung in Kraft tritt und bis zur Auslieferung des Produktes dauert.

2.) Der tatsächliche Kaufpreis nach Produktion wird nach Abschluss der Produktion berechnet. Produktionstoleranz: ± 10%, welche der Käufer samt Bestellung akzeptiert.

IV. Haftung für Fehler

1.) Der Lieferant verpflichtet sich dazu, dass die Qualität der von ihm gelieferten Pappbecher den Vereinbarungen laut Vertrag Punkt I. entspricht.

2.) Für Fehler der Grundstoffe übernimmt der Lieferant keine Haftung. Fehler die aus diesem Grund entstehen werden nach Absprache vom Lieferanten korrigiert und ergänzt.

3.) Der Auftraggeber akzeptiert durch seine Bestellung die Größe und das Volumen der Becher. Der Lieferant prüft und probiert die Produkte regelmäßig, auch während des Produktionsvorgangs. Im Laufe der Produktion können leichte Verstellungen vorkommen, die zu ~1-3% fehlerhafte Produkte zur Folge haben können. Basierend auf der Vereinbarung der Vertragsparteien gilt dies nicht als fehlerhafte Erfüllung seitens des Lieferanten.

4.) Nach Druckstart genehmigt der der Auftraggeber die ersten Druckexemplare mit seiner Unterschrift. Sollte niemand zur Unterschrift vor Ort sein, übernimmt der Lieferant für Druckfehler keine Haftung.

5.) Der Lieferant macht den Auftraggeber darauf aufmerksam, dass der un. Pigment Geruch auftreten kann, je voller die Grafik, oder je stärker die Töne – selbst bei der geruchsfreisten Farbe die die Druckerei benutzt. Es kommt keine Farbe ins innere des Bechers, so sind eventuelle Geruchsstoffe nur außen zu vernehmen.

6.) Die Produkte sind mit einem SGS Zertifikat versehen, die der Lieferant auf Anfrage dem Auftraggeber herausgibt. Der Lieferant haftet nicht für Fehler des Produkts, die nach Übergabe an den Auftraggeber entstehen.

7.) Der Auftraggeber ist verpflichtet eventuell auftretende Fehler schriftlich bekanntzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet die übernommene Ware zu kontrollieren, bzw. zu testen. Der Lieferant haftet nicht für Fehler, die aufgrund falscher Warennutzung beim Auftraggeber auftreten.

V. Preis

Der Preis des Produktes wird durch ein individuelles Angebot bestimmt.

VI. Rechnung

Der Lieferant erstellt entsprechend der Vereinbarung eine Anzahlungsrechnung und bei deren Begleichung eine Endrechnung. Die Summe der Endrechnung beinhaltet die bezahlte Summe der Anzahlungsrechnung.

Die Anzahlungsrechnung beträgt 50% der – nach der bestellten Menge kalkulierten Endsumme.

VII. Zahlungsbedingungen

1.) Betreffend der Anzahlungs- und der Endrechnung ist der Auftraggeber verpflichtet die Anzahlung mit einer acht (8) tägigen Zahlungsfrist zu begleichen, beziehungsweise die Summe der Endrechnung noch vor Produktlieferung.

2.) Bei einem Zahlungsverzug der Anzahlung verschiebt sich das Lieferdatum um die Zeit des Zahlungsverzuges. Im Falle eines Zahlungsverzuges der Endabrechnung ist der Lieferant berechtigt Verzugsspesen zu verrechnen. Die Vertragsparteien einigen sich einvernehmlich auf die Höhe der Verzugsspesen in doppelter Höhe der allfälligen Bankzinsen.

VIII. Deponierung, Lagerung

1.) Der Auftraggeber ist verpflichtet die Ware unmittelbar nach der Verständigung über die Produktion zu übernehmen, auf eigene Kosten abzutransportieren, sowie die Endabrechnung zu begleichen.

2.) Der Lieferant ist bereit nach vorheriger Absprache die Ware vierzehn (14) Tage lang kostenfrei zu lagern. Die Zahlungsfrist wird jedoch nicht verlängert. Nach Ablauf dieser Zeit verrechnet der Lieferant Lagerungskosten in Höhe von 1200,-Ft/Tag/ Palette+MwSt.

IX. Sonstiges

1-.) Die Vertragsparteien sind verpflichtet alle Vertragsbezogenen Fragen primär friedlich verhandelnd zu klären.

2-.) Sollten sie dennoch betreffend einer Frage nicht Übereinstimmung finden, unterliegen sie bei der Klärung eines Rechtsstreites – im Falle eines Geltungsbereiches – der Zugehörigkeit des Bezirksgerichts Budapest XX. XXI und XXIII.

3.) In allen ungeklärten Fragen dieses Vertrags, sowie in allen schriftlichen Dokumenten, die zwischen den Vertragsparteien zustande kommen sind die Richtlinien des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.

4.) Der Auftraggeber akzeptiert mit seiner Unterschrift alle Bedingungen dieses Vertrages und bildet Teil der Vertragsparteien über die schriftliche Vereinbarung samt Korrekturen, welche den Willen beider Vertragsparteien beinhaltet.

Budapest, 28.09.2017

Lieferant
Eurocup Hungary Kft.
János Mérai
Geschäftsführer

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